Bitte beachten:

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass für den Einsatz von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung zu Forschungszwecken zusätzlich eine Anzeige gemäß § 32 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) oder ein Genehmigungsantrag gemäß § 31 StrlSchG beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erforderlich ist.

Für das Genehmigungsverfahren beim BfS benötigen Sie zusätzlich die zustimmende Stellungnahme der Ethik-Kommission gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 5, § 36 StrlSchG.

Nähere Informationen finden Sie beim BfS unter diesem Link.


Bitte geben Sie unbedingt an, falls Sie von der Ethik-Kommission auch eine strahlenschutzrechtliche Stellungnahme benötigen.